WEG-Verwaltung - Verwaltung von Eigentumswohnanlagen

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus § 27 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Der Verwalter hat die Verwaltung nach den Weisungen der Eigentümergemeinschaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen und ist insbesondere berechtigt und verpflichtet:
1. Die Eigentümerversammlung einzuberufen, den Vorsitz zu übernehmen, sofern die Wohnungs-eigentümer nichts anderes beschließen; über die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verzug Niederschriften zu fertigen und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen.
2. Die Niederschriften über die Beschlüsse der ETG sowie die richterlichen Entscheidungen nach § 43 WEG ordnungsgemäß aufzubewahren.
3. eine Hausordnung aufzustellen, der ETG zur Beschlußfassung vorzulegen und für die Durchführung zu sorgen.
4. einen Wirtschaftsplan und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung aufzustellen und sie der ETG zur Beschlußfassung vorzulegen.
5. die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu treffen.
6. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen
7. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
8. alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die die Bewirtschaftung des Grundstückes betreffen genau zu beachten und durchzuführen sowie die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer zu vertreten.
9. in Übereinstimmung mit den Eigentümern, Versicherungsverträge in ausreichender Höhe gegen Feuer, Leitungswasserschäden Glasschäden sowie Haus-Haftpflicht abzuschließen und die Versicherungsprämien fristgerecht zu bezahlen,
10. die notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an geeignete Handwerker zu vergeben.
11.
Lieferungsverträgen über Heizstoffe, Strom, Wasser, Kabelfernsehen usw. abzuschließen.
12. Hauswarte und sonstige Hilfskräfte zu beauftragen oder einzustellen, zu überwachen und auch zu entlassen sowie die erforderlichen Dienstverträge abzuschließen unter Beachtung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers und der gesetzlichen und/oder der tariflichen Rechte des Arbeitnehmers nach Abstimmung mit den Eigentümern.

Verwaltung des Hausgeldes und Vollmachten.
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen aller Wohnungseigentümer oder im eigenen Namen und mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer:

1. Das Hausgeld (Lasten und Kosten), Beiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und notfalls diese gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich geltend zu machen.
2. Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen.
3. Willenserklärung und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft
gerichtet sind
4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteiles erforderlich sind. 5. die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheitn der laufenden Verwaltung zu vertreten, sowie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
6. Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung von Fernsprech-, Fernseh-, Rundfunk- oder Energieversorgungsanlagen
zugunsten eines oder mehrerer Wohnungseigentümer erforderlich sind.

Die Kosten für die WEG-Verwaltung betragen bis 10 Wohneinheiten 17,50 €, bis 20 Wohneinheiten 15,- € und ab 30 Wohneinheiten 14,- € je Wohneinheit zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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